Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann und welche Rechte Arbeitnehmer im Kündigungsfall haben.
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift,wenn:
• das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und
• der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
Eine betriebsbedingte Kündigung ist zulässig, wenn Arbeitsplätze aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung abgebaut werden. Typische Gründe sind Stellenabbau, Standortschließungen oder Umstrukturierungen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber dabei eine Sozialauswahl durchführt, bei der er Alter, Betriebszugehörigkeit und soziale Faktoren wie Unterhaltspflichten der betroffenen Mitarbeiter berücksichtigt.
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist möglich, wenn ein Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt, zum Beispieldurch wiederholtes Zuspätkommen oder Fehlverhalten gegenüber Kollegen. Eine solche Kündigung setzt jedoch in der Regel eine Abmahnung voraus, die den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinweist und ihm Gelegenheit zur Besserung gibt.
Personenbedingte Kündigungen sind zulässig, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund persönlicher Umstände dauerhaft nicht mehr erbringen kann. Ein häufiger Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung. Allerdings ist eine genaue Prüfung erforderlich: Es muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, und der Ausfall darf nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen für den Arbeitgeber führen.
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz, darunter Schwangere und Mütter, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder.
In einem Kündigungsschutzprozess prüft das Gericht, ob die Kündigung sozialgerechtfertigt war. Häufig enden solche Verfahren mit einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, oftmals in Form einer Abfindung.
Neben der Kündigung ist der Aufhebungsvertrag eingängiges Mittel, um ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Da ein Aufhebungsvertrag keine Kündigungsgründe erfordert, ist er besonders bei Sonderkündigungsschutz oder in Situationen, in denen der Kündigungsschutz greifen würde, attraktiv. Arbeitnehmer sollten jedoch beachten, dass ein Aufhebungsvertrag den Anspruch auf Arbeitslosengeld beeinflussen kann.
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