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 Erbrecht: Grundstücke können in der Famile bleiben.  Häufig wünschen sich Eltern, dass das von ihnen erarbeitete Vermögen auch nach ihrem Tod \"in der Familie\" bleibt. Nur die Kinder und später die Enkel sollen erben. Auch soll sichergestellt sein, dass die Kinder den Nachlass nicht verkaufen oder zerschlagen, sondern ihn so wie die Eltern sorgsam weiterführen.  Diese Ziele lassen sich erreichen. Hierzu Amadeus Greiff, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht aus Bad Oldesloe: \"Die Lösung liegt darin, dass nicht die Kinder selbst (einzeln oder als Erbengemeinschaft) bedacht werden, sondern eine neu gegründete Gesellschaft in Form eines Familienpools\". Eine solche Gesellschaft kann leicht und ohne größeren Kostenaufwand gegründet werden, es bedarf in der Regel auch keiner Eintragung ins Handelsregister. Im Gesellschaftsvertrag kann alles geregelt werden, was die Erblasser vorgeben möchten. Möglich ist insbesondere sicherzustellen, dass nur bestimmte Personen (meist die Kinder und Enkel) die Grundstücke erben können. Eine spätere Vererbung oder Übertragung der Grundstücke an Dritte ist dann ausgeschlossen - die Grundstücke verbleiben dauerhaft \"in der Familie\". Möglich ist es auch sicherzustellen, dass einzelne Kinder - anders als bei einer \"normalen Erbengemeinschaft\" - nicht die Möglichkeit haben, einen Verkauf der Immobilien oder eine schnelle Auszahlung ihres Erbteils zu erzwingen. Auch Pflichtteilsansprüche in Bezug auf die \"Familienimmobilien\" können auf dieses Weise verhindert werden. Hierzu Fachanwalt Amadeus Greiff: \"Ein gut ausgestalteter Familienpool ist vergleichbar mit einer kleinen Familienstiftung. Den Kindern wird das Vermögen übergeben, die Kinder werden weder mit Pflichteilsansprüchen noch mit Abfindungszahlungen belastet - gleichzeitig ist aber sichergestellt, dass die Kinder und auch die nachfolgenden Generationen mit dem überlassenen Vermögen sorgsam im Sinne der Erblasser verfahren\".

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